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Stadtverordnung

Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten

Landschaftsbestandteil „Swienskuhlen“ vom 22.05.1997

(Amts- uns Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 16/1997 vom 20.08.1997)

Aufgrund § 3 Abs. 1 Satz 3 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-

Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes

vom 05. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit

§ 3 Abs. 1 der Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 796)

verordnet der Oberbürgermeister:

§ 1 Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil

(1) Der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil im Stadtkreis Rostock wird zum geschützten

Landschaftsbestandteil erklärt.

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil erhält die Bezeichnung „Swienskuhlen“ und wird

unter der Nr. GLB-R 28 im Verzeichnis der unteren Naturschutzbehörde der Hansestadt Rostock

geführt.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Der geschützte Landschaftsbestandteil hat eine Größe von ca. 69,0 ha.

Der Geltungsbereich erstreckt sich über die Flurstücke 8/1, 30, 41/1, 75/1 der Flur 1, Gemarkung

Toitenwinkel.

Die Grenze des geschützten Landschaftsbestandteiles verläuft nordwestlich des Tanklagers

parallel zur Hochwaldkante, im übrigen Bereich entlang des Waldsaumes.

(2) In der dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:10 000 ist die Grenze

des geschützten Landschaftsbestandteiles durch eine schwarze Linie die an der Innenseite, in

regelmäßigen Abständen, fünf senkrechte Striche aufweist, welche durch eine kurze Querlinie

verbunden sind, dargestellt.

(3) Die maßgebliche Grenze des geschützten Landschaftsbestandteiles ist in einer beiliegenden

Flurkarte Maßstab 1:7 000 ebenfalls dargestellt. Die Karte wird archivmäßig im Amt für Stadtgrün,

Naturschutz und Landschaftspflege aufbewahrt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

 

§ 3 Schutzzweck

Zweck dieser Verordnung ist, in dem in § 2 bezeichneten Gebiet die Leistungsfähigkeit des

Naturhaushaltes zu erhalten und zu entwickeln sowie das Landschaftsbild zu beleben. Das Gebiet

fungiert als Bindeglied im Biotopverbund zwischen der Rostocker Heide und der Stadt. Es

handelt sich um ein Ökosystem auf grundwassernaher Lehmmoräne der Weichselkaltzeit mit reichhaltiger

faunistischer und floristischer Ausstattung. Die Eschenbestände enthalten einen bemerkenswerten

Orchideenbestand.

§ 4 Verbote

(1) Im geschützten Landschaftsbestandteil sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,

Beschädigung, Veränderung oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder Störung des Gebietes

sowie einzelner Teile führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. Bodenbestandteile abzubauen und Aufschüttungen vorzunehmen;

2. Grundwasserabsenkungen durchzuführen;

3. Wege anzulegen oder Leitungen jeder Art zu verlegen;

4. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung

bedürfen, zu errichten;

5. Herbizide oder Insektizide anzuwenden;

6. Düngemittel jeder Art einzubringen oder im näheren Umfeld zu lagern oder Gartenabfälle auszubringen;

7. Müll und Abfälle jeglicher Art zu deponieren;

8. Lager oder Plätze jeder Art einzurichten.

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben:

1. die Erfüllung dienstlicher und wissenschaftlicher Aufgaben durch andere Behörden und öffentliche

Stellen in Abstimmung mit der Forst- und Naturschutzbehörde;

2. Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz des Gebietes;

3. ordnungsgemäße Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen;

4. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des Landesjagdgesetzes Mecklenburg-

Vorpommern;

5. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft mit folgenden Auflagen:

a) es sind nur kleinflächige Abholzungen gestattet,

b) das Fällen von Flatterulmen, Horst- und Höhlenbäumen sowie von Efeu bewachsene Bäume

ist nicht gestattet,

c) das Totholz muß im Bestand verbleiben,

d) während der Vogelbrutzeit (01.03. - 31.07.) sind forstliche Maßnahmen unzulässig,

e) die Instandsetzung vorhandener Wege ist garantiert;

6. die ordnungsgemäße Pflege und Instandhaltung des Vorfluters in Abstimmung mit der Forstund

Naturschutzbehörde.

(2) Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr sind der

zuständigen Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

 

 

 

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

 

(1) Von den Verboten des § 4 kann im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des

Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist

b) zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile der Natur und Landschaft führen

würde oder

2. überwiegend Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Von den Verboten des § 4 kann die Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn

dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt oder dies nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

(3) Eine Ausnahme oder Befreiung nach Abs. 1 oder Abs. 2 kann unter Auflagen, Bedingungen und

Befristungen erteilt werden.

§ 7 Zuwiderhandlungen

(1) Werden im Landschaftsbestandteil „Swienskuhlen“ Maßnahmen durchgeführt, die im

Widerspruch zu dem § 4, § 5 oder zu Nebenbestimmungen von § 6 Abs. 3 dieser Verordnung stehen,

so kann die zuständige Naturschutzbehörde die Fortsetzung des Eingriffes untersagen und die Wiederherstellung

des früheren Zustandes auf Kosten des Verursachers verlangen sowie Ausgleichs- und

Ersatzmaßnahmen anordnen.

(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz

und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum

Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten

des § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 DM geahndet werden.

(2) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 28.08.1993 in Kraft.

Rostock, 22.05.1997

Der Oberbürgermeister

Arno Pöker
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